Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester

28.12.2022

Lindauer Altstadt

Für die Lindauer Altstadt mit ihrer historischen Bausubstanz und der engen Bebauung bedeutet dies faktisch in den meisten Bereichen ein Verbot, Feuerwerksraketen und Böller abzubrennen. Die beigefügte Grafik gibt den Bereich wider, der aus den vorgenannten Gründen von Gesetzes wegen ausgenommen ist.

Neben verschiedenen Kirchen (Münster, St. Stephan, Peterskirche), Altenheimen (Heilig-Geist-Hospital, Maria-Martha-Stift) sowie der Bodenseeklinik und der Psychologischen Tagesklinik befinden sich im markierten Bereich überwiegend Gebäude und Anlagen, die durch pyrotechnische Gegenstände in Brand gesetzt werden könnten. Gerade die denkmalgeschützte historische Baustruktur, die zu großen Teilen aus dem Mittelalter stammt, ist Brandgefahren in besonderem Maße ausgesetzt. Die Feuerwiderstandsfähigkeit alter Häuser ist sehr viel geringer als bei neuzeitlichen Bauten. Die dichte, teils zusammenhängende Bebauung erhöht zudem die Gefahr, dass sich ein Brand schnell auf andere Gebäude ausweitet. Besonders gefährdet sind auch die bestehenden Flachdächer, historischen Innenhöfe mit Holzveranden, Dachterrassenbereiche u.ä., da abgebrannte, noch glimmende Feuerwerkskörper dort liegen bleiben können und somit leicht ein Brand entstehen kann. Gleiches gilt für alte Dachdeckungen, die nicht mehr völlig geschlossen sind, und Dachrinnenbereiche. Dort können Feuerwerkskörper bis zum Holz des Dachstuhles bzw. der Verschalung gelangen. Nicht zuletzt gibt es in der historischen Innenstadt zahlreiche Gebäude mit umfangreichen Holzkonstruktionen, die besonders brandempfindlich sind. Die Gefahr, dass Schwelbrände entstehen, ist hier nochmals erheblich größer. In den teils umschlossenen Innenhöfen werden häufig brennbare Stoffe gelagert, die leicht entzündbar sind.

Die Polizei wird die Gesamtsituation zum diesjährigen Jahreswechsel unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten besonders im Fokus haben.

Nähere Auskünfte erteilt die Stadtverwaltung, Ordnungsamt, Bregenzer Straße 12, Tel. 918-310.

1. Korrektes Verhalten beim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur am 31. Dezember (Silvester) und am 1. Januar (Neujahr) abgebrannt werden.

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten.

Ebenso dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in unmittelbarer Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (z.B. Fachwerkhäuser, Tankstellen), auch am 31. Dezember und 1. Januar, nicht abgebrannt werden.

Wer diese Verbote missachtet, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Gemäß den Vorgaben des Sprengstoffgesetzes ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Silvester-Feuerwerkskörpern generell ein Schutzabstand von mindestens 8 m einzuhalten, um Personen und schützenswerte Gegenstände oder Einrichtungen nicht zu gefährden.

Im Umfeld von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen dient das gesetzliche Verbot des Abbrennens von Feuerwerk u.a. auch dem Lärmschutz. Aus Rücksicht auf das Ruhebedürfnis von Patienten oder älteren Menschen oder zwecks ungestörter Religionsausübung in Kirchen oder anderen religiösen Gebäuden ist auf den unmittelbar angrenzenden Privatgrundstücken bzw. öffentlichen Plätzen Silvesterfeuerwerk verboten.

Für die unmittelbare Nähe bei  besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen ist als Maßstab die Reichweite der Feuerwerkskörper aus dem einschlägigen pyrotechnischen Sortiment anzusehen. Zwecks Einhaltung des Schutzziels der Verhütung von Bränden müssen aber in jedem Fall die direkt angrenzenden Nachbargrundstücke von Silvesterfeuerwerk frei bleiben. Dies u.a. deshalb, da selbst bei tatsächlich bestimmungsgemäßem Gebrauch es aus verschiedenen Gründen vorkommen kann, dass ein Feuerwerkskörper nicht wie vorgesehen funktioniert oder in eine falsche Richtung führt und sich beispielsweise in Holzkonstruktionen oder Dachvorsprüngen verfangen könnte. 

2. Allgemeine Sicherheitshinweise

Die gekauften Feuerwerkskörper sollten bis Silvester an einem sicheren und für Kinder nicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden.

Brandgefährdete Gegenstände sollten in der Silvesternacht weggeräumt bzw. Balkon und Terrasse leer geräumt und Fenster, insbesondere Dachfenster geschlossen werden.

Es dürfen nur Feuerwerkskörper verwendet werden, die vom Bundesamt für Materialprüfung (BAM) mit Prüfnummer zugelassen wurden. Die Zulassung durch das BAM bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern lediglich, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind.

Aus Sicherheitsgründen bitten wir beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern außerhalb der gesetzlich verbotenen Bereiche Folgendes zu beachten:

  • Einschlägige Gebrauchshinweise und Sicherheitsbestimmungen/-abstände berücksichtigen.
  • Feuerwerkskörper nur auf ebenen und freien Flächen abbrennen.
  • Immer einen Schutzabstand von acht Metern zu Personen und Gebäuden einhalten. Insbesondere bei größeren Menschenansammlungen Böller nicht unkontrolliert in die Menge feuern.
    Hinweis: Die wissentliche Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ist strafbar.
  • Die Flugbahn und den Abwurf von Feuerwerkskörpern so ausrichten, dass keine Personen, Tiere oder Gebäude getroffen werden.
  • Bei stärkerem Wind auf das Abbrennen pyrotechnischer Artikel verzichten.
  • Sind am Feuerwerkskörper Hilfsmittel zum sicheren Stand z.B. Klappfüße vorhanden, diese unbedingt nutzen.

Es wird dringend appelliert, in eigener Verantwortung größere, freie Flächen zu nutzen, um Silvesterfeuerwerk zu zünden. Bei aller Festesfreude und Partystimmung sollte sich jeder so verhalten, dass die Gesundheit und das Eigentum anderer nicht gefährdet werden. Auch die hohe Feinstaubbelastung und das enorme Müllaufkommen sollte nicht vergessen werden, was zur Zurückhaltung oder gar einem freiwilligen Verzicht animieren könnte.

Jeder muss sich darüber im Klaren sein, welche Risiken bei Nichtbeachtung der o.g. Sicherheitsvorschriften bestehen und dass er haftungsrechtlich belangt werden kann, wenn durch sein Feuerwerk ein Brand entsteht.

Der Umwelt zuliebe bitten wir, nach dem Feiern leere Feuerwerks-Batterien und Verpackungsmaterial wieder einzusammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Quellenauszug: Stadt Lindau (Bodensee)